Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom gegenstand 6. Mai 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Strafanzeige vom 2. März 2022 beantragte A. die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B. (fortan: Beschuldigter) wegen des Verdachts der Veruntreuung, eventualiter anderer Vermögensdelikte, und konstituierte sich als Strafklägerin. 2. Am 6. Mai 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach folgende Nichtanhandnahmeverfügung: