Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.181 / va (STA.2022.976) Art. 341 Entscheid vom 24. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Sarah Brunner, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom gegenstand 6. Mai 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Strafanzeige vom 2. März 2022 beantragte A. die Eröffnung einer Stra- funtersuchung gegen B. (fortan: Beschuldigter) wegen des Verdachts der Veruntreuung, eventualiter anderer Vermögensdelikte, und konstituierte sich als Strafklägerin. 2. Am 6. Mai 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach folgende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genom- men (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 12. Mai 2022 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 23. Mai 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. Juni 2022 Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. Mai 2022 sei in Gutheissung der Beschwerde auf- zuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Untersuchungs- verfahren betreffend den Beschuldigten anzuheben beziehungsweise durchzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin beziehungsweise der Staatskasse des Kantons Aargau." 3.2. Die mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 20. Juni 2022 innert zehntä- giger Frist eingeforderte Sicherheit von Fr. 1'000.00 leistete die Beschwer- deführerin am 1. Juli 2022. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Datum vom 14. Juli 2022 reichte der Beschuldigte eine Beschwerdean- twort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. 3.5. Am 3. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe im Sinne von Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die weiteren Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist somit einzutre- ten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach kam in der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung zum Schluss, dass sowohl der Tatbestand der Ver- untreuung wie auch die weiteren in Frage kommenden Tatbestände der unrechtmässigen Aneignung oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung ei- nen fristgerechten Strafantrag voraussetzen würden, soweit sie zum Nach- teil einer angehörigen Person begangen worden seien. Im vorliegenden Fall sei die Strafantragsfrist durch die Beschwerdeführerin nicht eingehal- ten worden, womit bereits deshalb das Verfahren nicht anhand zu nehmen sei. Ferner sei im beanzeigten Vorgehen des Beschuldigten kein Straftatbe- stand ersichtlich. Der Beschuldigte sei verpflichtet gewesen, die gemeinsa- men Liegenschaften zu verwalten. Hingegen sei er nicht verpflichtet gewe- sen, die Bankkonten (dauerhaft) der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu halten. Die Mietzinszahlungen der Liegenschaftsmieter seien zudem durch -4- diese einbezahlt worden und nicht durch die Beschwerdeführerin. Insofern würden diese Zahlungen keine durch die Beschwerdeführerin anvertraute Vermögenswerte i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB darstellen. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei man- gels Schaden nicht einschlägig. Ob der Beschuldigte ab einem eigenen Konto oder ab einem der gemeinsamen Konten Bezüge getätigt habe, sei güterrechtlich irrelevant. Alleine der Entzug des Zugriffs auf die Vermö- genswerte der relevanten Konten stelle keinen Schaden dar, zumal die Ver- waltung der Liegenschaften und damit der einschlägigen Konten alleine dem Beschuldigten zugewiesen sei. 2.1.2. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, dass es sich bei den in Frage kommenden Delikten um Dauerdelikte handle, womit die Strafantragsfrist mit der Strafanzeige vom 2. März 2022 gewahrt worden sei. Weiter stehe zum aktuellen Zeitpunkt nicht fest, dass sich der Beschuldigte – entgegen der Wertung in der angefochtenen Verfügung – eindeutig nicht strafbar gemacht habe, zumal durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach noch gar nicht eruiert worden sei, zu welchem Zeitpunkt und von welchen Konten der Beschuldigte Geld transferiert habe. An den Geldern, welche sich vor den "Umbuchungen" des Beschuldigten auf den gemeinsamen Konten befunden hätten, sei die Beschwerdeführerin mit einer Quote von 50% berechtigt. Gleiches habe für die Mietzinszahlungen zu gelten, welche die Mieter ab dem 1. März 2021 weiter einbezahlt hätten und der Beschul- digte dann auf ein oder mehrere Fremdkonten transferiert habe. Diese Gel- der, welche der Beschuldigte hätte verwalten müssen, würden als dem Be- schuldigten anvertraut gelten. 2.2. Massgebend für das Vorliegen der privilegierten Beziehung ist der Zeit- punkt der Tat (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 148). Die Parteien waren zum Zeitpunkt der vor- geworfenen Tat verheiratet und somit Angehörige im Sinne des Gesetzes (vgl. Art. 110 Abs. 1 StGB), womit für die im Raum stehenden Tatbestände (vgl. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB; Art. 146 Abs. 3 StGB; Art. 151 StGB; Art. 158 Ziff. 3 StGB) ein rechtzeitiger Strafantrag vorausgesetzt ist, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Die Rechtzeitigkeit des Strafantrags kann im vorliegenden Fall in der Tat davon abhängen, ob es sich bei den in Frage kommenden Delikten um sog. Zustands- oder Dauer- delikte handelt. Für die Beantwortung dieser Frage ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welche Tatbestände vorliegend erfüllt sein könnten bzw. eindeutig nicht erfüllt sind, wobei im letzteren Fall die Nichtanhandnahme des Verfahrens ohnehin zu Recht erfolgt wäre. -5- 3. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht kann den Akten entnommen werden, dass die ge- trenntlebenden Ehegatten seit längerer Zeit Konflikte austragen, woraus sowohl Strafverfahren wie auch familienrechtliche Verfahren resultierten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3; Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Februar 2022 [Beschwerdeantwortbeilage 3], Aktenzu- sammenzug; Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. April 2022 [Beschwerdeantwortbeilage 2]). Vier Liegenschaften ste- hen im Gesamteigentum der Ehegatten, wobei der Beschuldigte gemäss dem Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Brugg vom 28. November 2016 für die Verwaltung der Liegenschaften zuständig ist (Beschwerde, S. 7; Be- schwerdeantwort, S. 4; Strafanzeige vom 2. März 2022, S. 2). Die Verwal- tung durch den Beschuldigten beinhaltet(e) die Aufgaben, die Liegen- schaftserträge zu verwalten und sicherzustellen, dass finanzielle Verpflich- tungen im Zusammenhang mit den Liegenschaften eingehalten werden (Beschwerdeantwort, S. 4; Strafanzeige, S. 3). Hierfür eröffneten die Par- teien bereits vor Jahren fünf Bankkonten (vier Privatkonten bei der E. sowie ein Hypothekarzinskonto bei der F.), wobei sowohl die Beschwerdeführerin wie auch der Beschuldigte Verfügungsmacht über die Konten innehatten (vgl. Strafanzeige, S. 2; Beschwerdeantwort, S. 4). Zu Beginn des Jahres 2021 soll die Beschwerdeführerin eigenmächtig Bezüge vom Liegen- schaftskonto getätigt haben, worauf der Beschuldigte Strafanzeige gegen sie erstattete (Beschwerdeantwort, S. 4). Das Strafverfahren gegen die Be- schwerdeführerin wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach vom 6. April 2022 eingestellt (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach vom 6. April 2022 [Beschwerdeantwortbeilage 2]). Mit Gesuch vom 4. März 2021 beantragte der Beschuldigte beim Be- zirksgericht Brugg die Aufhebung der Zugriffsberechtigung der Beschuldig- ten für die vier Privatkonten bei der E. sowie das Hypothekarzinskonto bei der F.. Den Anträgen wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Brugg am 1. November 2021 entsprochen (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 14. Februar 2022 [Beschwerdeantwortbeilage 3], Akten- zusammenzug), welcher durch das Obergericht des Kantons Aargau je- doch mit Entscheid vom 14. Februar 2022 – unter Abweisung des Gesuchs vom 4. März 2021 – aufgehoben wurde. 3.2. Bezüglich der Tatvorwürfe gesteht der Beschuldigte mit Beschwerdeant- wort ein, die noch auf den Liegenschaftskonten verbliebenen Mieteinnah- men auf ein Bankkonto überwiesen zu haben, auf welches die Beschwer- deführerin nicht habe zugreifen können, da sie bereits mehrere unberech- tigte Bezüge von den gemeinsamen Konten getätigt haben soll. Diesen Schritt habe er der Beschwerdeführerin vorher angekündigt. Die Mietein- nahmen seien fortan weiterhin auf die gemeinsamen Konten geflossen. -6- Nach Eingang der Mietzinsen habe der Beschuldigte diese Einnahmen je- weils auf das neu errichtete Zahlungskonto übertragen und Rechnungen für die Liegenschaften von diesem neuen Zahlungskonto bezahlt. Die Hy- pothekarzinsen und die Amortisationsbeiträge seien weiterhin von den auf beide Parteien lautenden Liegenschaftskonten abgebucht worden, so dass der Beschuldigte die erforderlichen Mittel zum Fälligkeitszeitpunkt rechtzei- tig wieder auf das jeweilige gemeinsame Liegenschaftskonto habe über- weisen müssen. Die Beschwerdeführerin habe während dieser Zeit weiter- hin Einsicht in die Bewegungen der gemeinsamen Liegenschaftskonten ge- habt. Vom neu eingerichteten Zahlungskonto habe die Beschwerdeführerin jeden Monat einen Kontoauszug erhalten, so dass sie die Ein- und Aus- gänge auch auf diesem Konto lückenlos habe verfolgen und nachvollziehen können (Beschwerdeantwort, S. 5). 3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beschuldigte berechtigt gewesen sei, Zahlungen ab den gemeinsamen Konten vorzunehmen, so- weit diese die Liegenschaftsunterhaltskosten betroffen hätten. Er sei je- doch nicht berechtigt gewesen, Privatbezüge zu tätigen (Strafanzeige, S. 3). Am 1. März 2021 habe der Beschuldigte sämtliche der fünf gemein- samen Konten leergeräumt und veranlasst, dass auf diesen Konten ab 1. März 2021 eingehende Mietzinszahlungen jeweils sofort wieder abge- bucht und auf Konten des Beschuldigten übertragen würden. Diese Konten hätten nur auf den Namen des Beschuldigten gelautet und auch nur er habe darauf zugreifen können. Somit habe er der Beschwerdeführerin für die gemeinsamen Vermögenswerte dauerhaft und vorsätzlich die Verfü- gungsmacht entzogen (Strafanzeige, S. 3; Beschwerde, S. 6). 4. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Straf- verfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straf- tatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im -7- Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Si- cherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.). 5. 5.1. Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Tathandlung besteht in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1). Das Tatobjekt ist für den Täter nicht rechtlich, sondern nur wirtschaftlich fremd. Wirtschaftliche Fremdheit bedeutet nichts anderes, als dass gegenüber dem Täter ein obligatorischer Anspruch besteht. Entsprechend erscheinen Vermögenswerte nur dann als fremd, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 110). Der Täter muss in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handeln (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 113). An unrechtmässiger Berei- cherungsabsicht kann es fehlen, wenn der Täter sog. Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und dar- über hinaus fähig sein, dies zu tun (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 116). 5.2. Im vorliegenden Fall war es unbestrittenermassen die Aufgabe des Be- schuldigten, die im Gesamteigentum der Ehegatten stehenden vier Liegen- schaften zu bewirtschaften, was mit Vereinbarung vom 3. November 2016 bzw. den Zusatzvereinbarungen vom 18. und 21. November 2016 im Rah- men des Eheschutzverfahrens vor dem Bezirksgericht Brugg (SF.2016.42) schriftlich festgehalten wurde (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 14. Februar 2022 [Beschwerdeantwortbeilage 3], Akten- zusammenzug E. 1.2.). Der Beschuldigte war folglich dazu verpflichtet, sämtliche Kreditoren im Zusammenhang mit den vier Liegenschaften jeder- zeit fristgerecht zu befriedigen, andernfalls sowohl ihm wie auch der Be- schwerdeführerin vollstreckungsrechtliche Massnahmen gedroht hätten (vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Feb- ruar 2022 [Beschwerdeantwortbeilage 3], E. 4.3.3.). Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet war, die Vermögenswerte zur ständigen Verfügung der Beschwerdeführerin zu halten und ihn im vorlie- genden Fall auch keine Werterhaltungspflicht traf. Aufgrund der stetig an- fallenden und teils variablen Kosten der vier Liegenschaften wäre ihm dies gar nicht möglich gewesen, was sich zweifellos auch im Hinblick auf die unvorhersehbaren Kosten (bspw. defekte Heizung, Wasserschaden etc.) ergibt, für welche möglicherweise gar Rückstellungen zu tätigen waren. Mit Entscheid vom 1. November 2021 wies das Bezirksgericht Brugg – auf -8- Klage des Beschuldigten hin – die E. und die F. an, der Beschwerdeführerin die Zugriffsberechtigung für die fünf Bankkonten zu sperren, was wiederum belegt, dass die Vermögenswerte gerade nicht zur ständigen Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin gehalten werden mussten, sondern der Beschul- digte zur Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben vielmehr darauf angewie- sen war, dass die Beschwerdeführerin kein Geld von den Konten abziehen konnte. Dass der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg schliesslich durch das Obergericht des Kantons Aargau aufgehoben wurde, vermag am Ge- sagten nichts zu ändern, zumal das Obergericht lediglich zum Schluss kam, dass dem Verhalten der Beschwerdeführerin nicht mit Massnahmen des Familienrechts begegnet werden könne (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Februar 2022 [Beschwerdeantwortbeilage 3], E. 4.3.1.). Gemäss Beschwerdeführerin haben die Parteien im Eheschutzurteil ver- einbart, die Liegenschaftskonten erst im Rahmen der güterrechtlichen Aus- einandersetzung zu "klären" (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Februar 2022 [ZSU.2021.249], E. 3, S. 8). Mit Beschwer- deantwort (S. 5 und S. 7) führt der Beschuldigte aus, dass er, nachdem im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (SF.2021.11) eine Konten- zugriffsbeschränkung für die Beschwerdeführerin verfügt worden sei, das Konto, welches nur auf seinen Namen laute und worauf er seit anfangs 2021 die Mieteinnahmen vom gemeinsamen Konto überwiesen habe, per Ende November 2021 saldiert und den Saldo wieder auf das gemeinsame Liegenschaftskonto übertragen habe. Dabei sei es geblieben, obwohl das Obergericht des Kantons Aargau die Zugriffsberechtigung [recte wohl: Zu- griffsbeschränkung] später wieder aufgehoben habe. Dem Auszug des Kontos [IBAN] (Beschwerdeantwortbeilage 4) lässt sich dieser Vorgang (Überweisung von Fr. 17'470.90 auf ein gemeinsames Konto) ohne Weiteres entnehmen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, bringt aber in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2022 vor, dass sich aus diesem Kontoauszug ergebe, dass der Beschuldigte die gemeinsamen Konti ohne ihre Zustimmung leergeräumt habe. Mit Beschwerdeantwortbei- lage 4 sei mitnichten geklärt, ob der Beschuldigte alle Mietzinseinnahmen einzig effektiv auf dieses Konto transferiert oder ob er diese nicht doch für sich verwendet habe. Dies mag zutreffen, allerdings bedarf es für die Klä- rung dieser Frage und damit zur Schaffung eines ausreichenden Tatver- dachts keiner staatsanwaltlicher Untersuchung. Die Beschwerdeführerin hat Zugriff auf die gemeinsamen Konti, womit sie selber in der Lage ist, die jeweiligen Umbuchungen nachzuverfolgen, insbesondere nachdem sie nun in Besitz von Beschwerdeantwortbeilage 4 ist. Dasselbe gilt im Übrigen hin- sichtlich ihres Verdachts, wonach der Beschuldigte die Gelder vom Konto [IBAN] auch einzig zu seinen Gunsten verwendet haben könnte, lässt sich Beschwerdeantwortbeilage 4 doch jeweils der Empfänger der Zahlungen entnehmen. Abgesehen davon soll der Beschuldigte sie jeweils monatlich -9- mit einem Auszug von diesem privaten Konto bedient haben (Beschwerde- antwort, S. 5). Diese Behauptung blieb von ihr unbestritten. Damit war es ihr von Beginn an möglich, die Umbuchungen und die Abgänge auf das bzw. vom Privatkonto des Beschuldigten zu verfolgen und etwaige Unstim- migkeiten in ihrer Strafanzeige konkret zu benennen. Dass sie dies nicht getan hat, lässt den Schluss zu, dass es keine unbegründeten Zahlungen gibt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte während knapp eines Jahres die auf gemeinsame Konti geflossenen Einnahmen auf ein anderes, einzig auf ihn lautendes Konto überwiesen hatte. Gestützt auf seine Sachverhaltsdarstellung, welche mit Beschwerdeantwortbeilage 4 plausibilisiert wird und welcher die Beschwerdeführerin nichts Substanziel- les entgegen zu halten vermag, besteht keinerlei Verdacht dafür, dass der Beschuldigte damit den Willen hatte, güterrechtliche Ansprüche der Be- schwerdeführerin zu vereiteln. Vielmehr ist von stetiger Ersatzbereitschaft (für die vom gemeinsamen Konto abgezogenen Beträge) auszugehen. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beschuldigte die überwiesenen Be- träge im Dezember 2021 wieder auf ein gemeinsames Konto überwiesen hatte. Abgesehen davon verfügen die Parteien über namhaftes Vermögen (vier Liegenschaften), mit welchen der Beschuldigte im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung allfällig unbegründete Bezüge auszuglei- chen hätte. Dies war ihm mit Sicherheit bekannt, womit ihm auch aus die- sem Grund Ersatzbereitschaft zu attestieren ist. Im Ergebnis ist betreffend den Vorwurf der Veruntreuung weder der objek- tive noch der subjektive Tatbestand erfüllt, womit die Nichtanhandnahme des Verfahrens in diesem Punkt zu Recht erfolgte. 6. 6.1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Ver- mögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 StGB). Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Vermögensschaden kommen (BGE 122 IV 279 E. 2a). 6.2. Wie oben ausgeführt (E. 5.2.), ist weder ersichtlich, dass die Beschwerde- führerin durch die zeitweilige Umbuchung der Einnahmen auf ein Konto des Beschuldigten in ihren güterrechtlichen Ansprüchen geschädigt wurde noch dass der Beschuldigte dies auch nur versucht hätte. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung entfällt damit von vornherein. - 10 - 7. Weitere in Frage kommende Tatbestände werden durch die Beschwerde- führerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. So scheitern die Tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und der arglistigen Vermö- gensschädigung (Art. 151 StGB) ebenfalls am nicht vorhandenen Vermö- gensschaden. Damit ist keinerlei strafbares Verhalten des Beschuldigten ersichtlich, womit die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu Recht erfolgt ist und folglich auch offenbleiben kann, ob die Strafantragsfrist durch die Beschwerdeführerin gewahrt wurde. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzu- weisen. 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit der von ihr geleisteten Kostensicherheit zu verrech- nen. Entschädigung ist ihr keine auszurichten. 9. 9.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Pri- vatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hinge- gen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Bei sämtlichen Tatbeständen handelt es sich um Antragsdelikte (vgl. E. 2.2. hiervor). Demgemäss hat die Beschwerdeführerin den Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entschädigen. 9.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). - 11 - Die Verteidigerin des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen daher er- messensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Verteidigerin die Beschwerde (9 Seiten) sowie die Stellungnahme (2 Sei- ten) zu studieren und eine Beschwerdeantwort (8 Seiten) verfassen musste. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von sechs Stunden als angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'320.00. Zusätzlich sind pau- schale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von Fr. 50.00 und 7,7 % MwSt. zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'475.50 ergibt. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 93.00, zusammen Fr. 1'093.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleis- teten Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Ent- schädigung in Höhe von Fr. 1'475.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezah- len. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 12 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser