2.9. Damit ist die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach angeordnete DNA- Profilerstellung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 2.10. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das mit Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).