Profilerstellung des Beschwerdeführers den damit verbundenen Eingriff in dessen informationelle Selbstbestimmung zu rechtfertigen vermag. 2.8. Mildere Massnahmen als eine DNA-Profilerstellung, mit welchen der im Raum stehenden Befürchtung weiterer Beziehungsgewaltdelikte wirksam Rechnung getragen werden könnte, sind keine ersichtlich, weshalb die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach angeordnete DNA-Profilerstellung auch unter dem Aspekt der Subsidiarität verhältnismässig erscheint.