Diesbezüglich ist namentlich von Belang, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht mehr um einen Minderjährigen bzw. jungen Erwachsenen handelt, weshalb das Risiko einer Stigmatisierung (bzw. nachteiliger Auswirkungen auf die weitere Entwicklung und gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers) bei einer DNA-Profilerstellung mehr oder weniger rein abstrakter Natur ist (vgl. hierzu BGE 147 I 372 E. 2.3.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - 10 -