2.7. 2.7.1. Zu beurteilen bleibt, ob die Befürchtung physischer häuslicher Gewalt (gegenüber der Geschädigten oder auch gegenüber einer allfälligen neuen Partnerin) die Schwere des damit verbundenen Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermag. 2.7.2. Bei körperlichen Übergriffen, wie sie hier im Raum stehen (namentlich wiederholte Tätlichkeiten und einfache Körperverletzungen), geht es um durchaus schwerwiegende Eingriffe in das hochwertige Rechtsgut der körperlichen Integrität. An deren Verhinderung besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse.