Dass die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers geeignet ist, die mutmasslich erhöhte Gewaltneigung des Beschwerdeführers gegenüber der Geschädigten oder allenfalls auch einer neuen Partnerin bis zu einem gewissen Grad positiv zu beeinflussen, liegt auf der Hand, zumal der Beschwerdeführer unter diesen Umständen vermehrt damit rechnen muss, dass sich ihm ein allfälliger körperlicher Übergriff eher nachweisen liesse (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.4).