Rz 11), die konkret im Raum stehende Befürchtung weiterer Beziehungsgewalttaten (gegenüber der Geschädigten oder einer allfälligen neuen Partnerin) zu beseitigen. 2.6. Weiter stellt sich die Frage, ob die mutmasslich erhöhte Gewaltneigung des Beschwerdeführers und ein daraus resultierendes Deliktsrisiko (gegenüber -9- der Geschädigten oder allenfalls auch einer neuen Partnerin des Beschwerdeführers) durch eine DNA-Profilerstellung voraussichtlich günstig beeinflusst werden kann.