Insofern vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es ausnahmslos um Beziehungsdelikte gehe und es keine Anhaltspunkte gebe, dass er auch ausserhalb der Beziehung zur Geschädigten straffällig werden könnte (Beschwerde Rz 12), gerade nicht zu überzeugen. Zudem verhält es sich nicht so, dass es einzig um Beschimpfungen und Tätlichkeiten ginge, die aufgrund ihres bagatellären Charakters gar nicht die "erforderliche Deliktsschwere" aufwiesen, um eine DNA-Profilerstellung zu rechtfertigen (Beschwerde Rz 13; vgl. hierzu auch nachfolgende E. 2.7). Ebensowenig vermag der Umstand, dass der erst seit wenigen Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist (Beschwerde