2.5.2. Zudem ist die in der Beziehung zur Geschädigten mutmasslich bereits wiederholt (und nicht nur sporadisch) manifest gewordene Gewaltneigung des Beschwerdeführers auch als ein konkreter Hinweis darauf zu verstehen, dass sie sich auch in künftigen vergleichbaren Beziehungen des Beschwerdeführers ähnlich (d.h. auch in Form physischer häuslicher Gewalt) manifestieren könnte. Insofern vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es ausnahmslos um Beziehungsdelikte gehe und es keine Anhaltspunkte gebe, dass er auch ausserhalb der Beziehung zur Geschädigten straffällig werden könnte (Beschwerde Rz 12), gerade nicht zu überzeugen.