Kantons Aargau eine "besondere Gefährlichkeit" des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Verhältnismässigkeitsprüfung verneint hatte und zum Schluss gekommen war, dass der festgestellten Wiederholungsgefahr mit einem bis zum 14. August 2022 befristeten Annäherungs- und Kontaktverbot Rechnung getragen werden könne (E. 3.3), steht hierzu nicht in Widerspruch, sondern bestätigt vielmehr, dass auch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau von einer erhöhten (Ersatzmassnahmen rechtfertigenden) Gewaltneigung des Beschwerdeführers gegenüber der Geschädigten ausging.