2.5. 2.5.1. Was allfällige künftige Straftaten anbelangt, geht es zunächst um die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer gerade gegenüber der Geschädigten (wie mutmasslich bis anhin) gewalttätig werden könnte (so sinngemäss auch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Beschwerdeantwort). Es war denn gerade auch diese Befürchtung, gestützt auf welche das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 16. Mai 2022 (E. 2.5.3) Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO mit Bezug auf weitere Drohungen, Nötigungen und einfache Körperverletzungen bejaht hatte. Der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht des -8-