197 Abs. 1 lit. b StPO ohne Weiteres zu bejahen (vgl. hierzu auch exemplarisch BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, wonach bei sog. "Vier-Augen-Delikten" auf eine Anklageerhebung grundsätzlich nur zu verzichten ist, wenn widersprüchliche oder sonstwie wenig glaubhafte Aussagen der geschädigten Person vorliegen oder eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint, was hier summarisch betrachtet jedenfalls nicht der Fall ist).