2.4.4. Weshalb die Art und Weise, wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. Mai 2022 den Tatverdacht beurteilte, falsch oder nicht mehr aktuell sein soll, bzw. weshalb sich mit dieser Begründung nicht ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erstellen lassen soll, ist bei summarischer Beurteilung der in vorstehender E. 2.4.3 wiedergegebenen (konträren) Aussagen der Geschädigten und des Beschwerdeführers auch in Mitberücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers mit Beschwerde nicht einsichtig.