2.4.3.2. Der Beschwerdeführer bestritt bei der Eröffnung seiner Festnahme am 15. Mai 2022 (Dossier Zwangsmassnahmen / Haftantragsbeilage 4) sämtliche Vorwürfe. Er habe die Geschädigte nicht im Jahr 2020 in der Wohnung in R. zusammengeschlagen. Er sei mit ihr damals zusammengesessen und habe mit ihr gesprochen. Dabei habe sie ihm gesagt, dass sie ihr Foto an eine anscheinend in Frankreich wohnhafte männliche Person geschickt habe, woraufhin er ihr eröffnet habe, dass er sie "frei machen" werde, wenn sie diesen liebe, d.h. sich nach islamischem Recht scheiden lassen werde. Sie könne heiraten und er werde ihr eine "Mitgift" organisieren (Frage 8). Er habe sie nicht geschlagen.