- die belastenden Aussagen der Geschädigten, - eine bei der Einvernahme der Geschädigten vom 14. Mai 2022 eingereichte und von der Dolmetscherin übersetzte Audiodatei und - den Auszug der Geschädigten aus der gemeinsamen Wohnung Ende 2020/Anfang 2021 und deren Aufenthalt im Frauenhaus als konkrete Hinweise darauf, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten zu Straftaten (Nötigung; einfache Körperverletzung) gekommen sei, wenngleich es auch festhielt, dass die Strafuntersuchung noch ganz am Anfang stehe, es um Vieraugendelikte gehe und der Beschwerdeführer die Vorwürfe bestreite.