auf seine Dringlichkeit (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO) hin beurteilt worden war, kann der Beschwerdeführer nicht im Unklaren über die konkret gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe gewesen sein, weshalb die diesbezügliche Knappheit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist. 2.4.2. Bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO berücksichtigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 16. Mai 2022 (E. 2.2.3) namentlich