Ihm würden einzig Beziehungsdelikte vorgeworfen. Für eine Straffälligkeit ausserhalb der Beziehung zur Geschädigten gebe es keine Hinweise (Beschwerde Rz 12). Für eine rein präventive DNA-Profilerstellung wiegten die ihm zur Last gelegten Beschimpfungen und Tätlichkeiten nicht hinreichend schwer (Beschwerde Rz 13). Es erschlössen sich noch nicht einmal Art und Schwere künftiger Delikte (Beschwerde Rz 14). In Wahrheit handle es sich um eine routinemässige DNA-Profilerstellung, wie sie (unzulässigerweise) leider Usus geworden sei (Beschwerde Rz 15).