2.3.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe in ihrer Verfügung keine Anhaltspunkte für andere (bereits begangene oder künftige) Straftaten von gewisser Schwere genannt, in welche er verwickelt sein bzw. werden könnte (Beschwerde Rz 10). Er sei nicht vorbestraft, habe sich noch nie etwas zuschulden kommen lassen und bestreite vehement die unhaltbaren Vorwürfe der Geschädigten. Dies spreche eindeutig dagegen, dass er in andere Delikte verwickelt sein bzw. werden könnte (Beschwerde Rz 11).