Mit Beschwerdeantwort sprach die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach von einem dringenden Tatverdacht auf einfache Körperverletzung und Nötigung und verwies darauf, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. Mai 2022 Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht habe.