2.3. 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach äusserte in ihrer Verfügung den Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer der häuslichen Gewalt mit Todesdrohungen und Tätlichkeiten schuldig gemacht habe. Ausserdem machte sie deutlich, dass sie die DNA-Profilerstellung nicht im Hinblick auf die Aufklärung dieser Tatvorwürfe angeordnet habe, sondern im Hinblick auf noch unbekannte (vergangene oder künftige) Delikte.