197 Abs. 1 lit. b StPO geben kann, steht der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf derartige Delikte zudem nicht entgegen. Ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO muss aber hinsichtlich der Tat bestehen, die Anlass zur Probenahme oder Profilerstellung gibt (BGE 145 IV 263 E. 3.3 und 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3). Ein wegen allfälliger künftiger Straftaten erstelltes DNA-Profil -4- dient der Täteridentifikation und kann auch präventiv wirken und zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.1).