2.2. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht es dabei nicht nur um die Aufklärung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten, sondern auch darum, Täter von noch unbekannten Delikten zu identifizieren, seien es vergangene oder künftige. Die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse ist von Art. 255 StPO aber nicht erlaubt.