2. 2.1. Die Abnahme einer Probe und Erstellung eines DNA-Profils ist eine Zwangsmassnahme, die in Beachtung von Art 197 Abs. 1 StPO nur zulässig, ist, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d) (vgl. zum Ganzen etwa BGE 147 I 372 E. 2.3.3).