1. Die Anordnung eines DNA-Profils berührt die persönliche Freiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. hierzu BGE 145 IV 263 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat daher ein geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der entsprechenden Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. Mai 2022, die beschwerdefähig ist (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und gegen welche keine Beschwerdeausschlussgründe vorliegen (Art. 394 StPO). Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.