3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, allfällige Einträge im DNA-Profil- Informationssystem zu löschen bzw. keine Einträge im DNA-Profil-Infor- mationssystem vorzunehmen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: