2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ordnete mit Verfügung vom 20. Mai 2022 die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers an. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 1. Juni 2022 Beschwerde gegen diese ihm am 23. Mai 2022 zugestellte Verfügung. Er stellte folgende Anträge: " 1. Der Entscheid bzw. die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. Mai 2022 sei ersatzlos aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den abgenommenen Wangenschleimhautabstrich und ein allfällig bereits erstelltes DNA-Profil des Beschwerdeführers umgehend zu vernichten.