Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.180 / va (STA.2022.1902) Art. 298 Entscheid vom 5. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bingesser, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. Mai 2022 gegenstand betreffend Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung. Sie verdächtigt ihn, im Rahmen eines Beziehungs- delikts verschiedene Straftaten (Drohungen; Tätlichkeiten bzw. einfache Körperverletzungen; Nötigung) zum Nachteil von B. (Geschädigte) und der gemeinsamen Kinder begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde deswegen am 13. Mai 2022 festgenommen. Das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau ordnete anstelle der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragten Untersuchungshaft mit Verfügung vom 16. Mai 2022 ein bis zum 14. August 2022 befristetes Kontakt- und Annäherungs- verbot (betreffend die Geschädigte) an. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ordnete mit Verfügung vom 20. Mai 2022 die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers an. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 1. Juni 2022 Beschwerde gegen diese ihm am 23. Mai 2022 zugestellte Verfügung. Er stellte folgende Anträge: " 1. Der Entscheid bzw. die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. Mai 2022 sei ersatzlos aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den abgenommenen Wangen- schleimhautabstrich und ein allfällig bereits erstelltes DNA-Profil des Be- schwerdeführers umgehend zu vernichten. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, allfällige Einträge im DNA-Profil- Informationssystem zu löschen bzw. keine Einträge im DNA-Profil-Infor- mationssystem vorzunehmen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zu- züglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Anordnung eines DNA-Profils berührt die persönliche Freiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. hierzu BGE 145 IV 263 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat daher ein geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der entsprechenden Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. Mai 2022, die be- schwerdefähig ist (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und gegen welche keine Be- schwerdeausschlussgründe vorliegen (Art. 394 StPO). Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Abnahme einer Probe und Erstellung eines DNA-Profils ist eine Zwangsmassnahme, die in Beachtung von Art 197 Abs. 1 StPO nur zuläs- sig, ist, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist (lit. a), ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d) (vgl. zum Ganzen etwa BGE 147 I 372 E. 2.3.3). 2.2. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens kann von der beschul- digten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Recht- sprechung geht es dabei nicht nur um die Aufklärung von bereits begange- nen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten, sondern auch darum, Täter von noch unbekannten Delikten zu identifizieren, seien es vergangene oder künftige. Die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse ist von Art. 255 StPO aber nicht erlaubt. Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklä- rung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhält- nismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte, was allein bei einer gegenüber dem Durchschnittsbürger leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit weiterer (ähnli- cher) Delinquenz noch nicht der Fall ist. Dass es bezüglich allfälliger künf- tiger Straftaten keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO geben kann, steht der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf derartige Delikte zudem nicht entgegen. Ein hinreichender Tat- verdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO muss aber hinsichtlich der Tat bestehen, die Anlass zur Probenahme oder Profilerstellung gibt (BGE 145 IV 263 E. 3.3 und 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3). Ein wegen allfälliger künftiger Straftaten erstelltes DNA-Profil -4- dient der Täteridentifikation und kann auch präventiv wirken und zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.1). 2.3. 2.3.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach äusserte in ihrer Verfügung den Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer der häuslichen Gewalt mit To- desdrohungen und Tätlichkeiten schuldig gemacht habe. Ausserdem machte sie deutlich, dass sie die DNA-Profilerstellung nicht im Hinblick auf die Aufklärung dieser Tatvorwürfe angeordnet habe, sondern im Hinblick auf noch unbekannte (vergangene oder künftige) Delikte. Mit Beschwerdeantwort sprach die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach von einem dringenden Tatverdacht auf einfache Körperverletzung und Nöti- gung und verwies darauf, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau mit Verfügung vom 16. Mai 2022 Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht habe. 2.3.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe in ihrer Verfügung keine Anhaltspunkte für andere (bereits begangene oder künftige) Straftaten von gewisser Schwere ge- nannt, in welche er verwickelt sein bzw. werden könnte (Beschwerde Rz 10). Er sei nicht vorbestraft, habe sich noch nie etwas zuschulden kom- men lassen und bestreite vehement die unhaltbaren Vorwürfe der Geschä- digten. Dies spreche eindeutig dagegen, dass er in andere Delikte verwi- ckelt sein bzw. werden könnte (Beschwerde Rz 11). Ihm würden einzig Beziehungsdelikte vorgeworfen. Für eine Straffälligkeit ausserhalb der Beziehung zur Geschädigten gebe es keine Hinweise (Be- schwerde Rz 12). Für eine rein präventive DNA-Profilerstellung wiegten die ihm zur Last gelegten Beschimpfungen und Tätlichkeiten nicht hinreichend schwer (Beschwerde Rz 13). Es erschlössen sich noch nicht einmal Art und Schwere künftiger Delikte (Beschwerde Rz 14). In Wahrheit handle es sich um eine routinemässige DNA-Profilerstellung, wie sie (unzulässigerweise) leider Usus geworden sei (Beschwerde Rz 15). 2.4. 2.4.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach äusserte sich in ihrer Verfügung zum massgeblichen Tatverdacht zwar nur knapp dahingehend, dass es um häusliche Gewalt mit Todesdrohungen und Tätlichkeiten bis zum 13. Mai 2022 gehe. Weil sie sich aber bereits im Haftantrag vom 15. Mai 2022 aus- führlicher zum Tatverdacht geäussert hatte und dieser vom Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. Mai 2022 auch -5- auf seine Dringlichkeit (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO) hin beurteilt worden war, kann der Beschwerdeführer nicht im Unklaren über die konkret gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe gewesen sein, weshalb die diesbezügliche Knappheit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu bean- standen ist. 2.4.2. Bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO berücksichtigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau in seiner Verfügung vom 16. Mai 2022 (E. 2.2.3) namentlich - die belastenden Aussagen der Geschädigten, - eine bei der Einvernahme der Geschädigten vom 14. Mai 2022 einge- reichte und von der Dolmetscherin übersetzte Audiodatei und - den Auszug der Geschädigten aus der gemeinsamen Wohnung Ende 2020/Anfang 2021 und deren Aufenthalt im Frauenhaus als konkrete Hinweise darauf, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten zu Straftaten (Nötigung; einfache Körperverletzung) gekommen sei, wenngleich es auch festhielt, dass die Strafuntersuchung noch ganz am Anfang stehe, es um Vieraugendelikte gehe und der Be- schwerdeführer die Vorwürfe bestreite. 2.4.3. 2.4.3.1. Die Geschädigte sprach bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 14. Mai 2022 (Dossier Zwangsmassnahmen / Haftantragsbeilage 3) von einer ge- gen ihren Willen vor knapp 13 Jahren in Q. geschlossenen Zwangsheirat, die sie in der Schweiz nicht habe registrieren lassen wollen, weil sie den Beschwerdeführer nie geliebt habe (Fragen 33 – 35, 37). Der Beschwerde- führer habe sie die letzten 12 Jahre nur mit Drohungen "gehalten" (Frage 42), ihr Kontakte zu Dritten verboten und sie deswegen auch schon – vor ungefähr zwei Jahren in ihrer damaligen Wohnung in R. – "brutal zusam- mengeschlagen" (Fragen 43 und 60). Sie habe Angst, dass der Beschwer- deführer seine Drohungen in Bezug auf ihre Verwandten und ihre Familie in Q. umsetzen könnte (Fragen 30 und 48). Auch fürchte sie sich selbst vor dem Beschwerdeführer, der sie im Verdacht habe, mit anderen Männern Verhältnisse zu haben, und sie (auch körperlich) kontrolliere (Frage 29). Im April 2021 habe sie den gemeinsamen Haushalt verlassen (Fragen 39 f.). Der Beschwerdeführer habe ihr gedroht, er werde ihr Gesicht mit Säure "kaputtmachen", ihre Eltern umbringen lassen und sie als psychisch krank hinstellen, damit man ihr die Kinder wegnehme (Frage 44). Weiter spielte die Geschädigte eine (auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau berücksichtigte) Audiodatei ab (Frage 50; vgl. auch Fragen 55 ff.), die von der Dolmetscherin wie folgt übersetzt wurde: -6- " Vergiss nicht, dass wenn du mit der Scheidung beginnst, wirst du nur zwei, drei Tage am Leben bleiben." Dass der Beschwerdeführer sie in der Schweiz geohrfeigt habe, sei schon fast Normalität gewesen. Um Weihnachten 2020, kurz bevor sie ins Frau- enhaus gegangen sei, habe er sie heftig geschlagen und ins Schlafzimmer gebracht, wo er ihr das Kopfkissen auf das Gesicht gedrückt habe, um sie umzubringen. Sie sei "sehr schwach" geworden und habe sich nicht mehr bewegen können. Der Beschwerdeführer sei "nicht in einem normalen Zu- stand" gewesen (Frage 76). Als sie das Frauenhaus verlassen habe, habe sie grosse Hoffnungen gehabt, dass sich ihr Leben ändern werde. Aber inzwischen habe sie das Gefühl, dass die Drohungen nie endeten (Frage 68). 2.4.3.2. Der Beschwerdeführer bestritt bei der Eröffnung seiner Festnahme am 15. Mai 2022 (Dossier Zwangsmassnahmen / Haftantragsbeilage 4) sämt- liche Vorwürfe. Er habe die Geschädigte nicht im Jahr 2020 in der Woh- nung in R. zusammengeschlagen. Er sei mit ihr damals zusammengeses- sen und habe mit ihr gesprochen. Dabei habe sie ihm gesagt, dass sie ihr Foto an eine anscheinend in Frankreich wohnhafte männliche Person ge- schickt habe, woraufhin er ihr eröffnet habe, dass er sie "frei machen" werde, wenn sie diesen liebe, d.h. sich nach islamischem Recht scheiden lassen werde. Sie könne heiraten und er werde ihr eine "Mitgift" organisie- ren (Frage 8). Er habe sie nicht geschlagen. Er vermute, dass sie einmal in R. im Badezimmer ausgerutscht und zu Boden gefallen sei. Danach habe sie blaue Flecken am Körper gehabt (Frage 9). Er habe sie auch nie geohr- feigt. Das sei alles eine Lüge (Frage 10). Gelogen sei auch, dass er ihr gesagt habe, dass sie nur noch zwei bis drei Tage zu leben habe, wenn sie mit der Scheidung beginne. Die Geschädigte habe ihn immer wieder um Hilfe ersucht. Er respektiere die Eltern der Geschädigten sehr und werde weder diesen noch der Geschädigten etwas antun. Womöglich wolle die Geschädigte mit ihren Vorwürfen einen Fall kreieren, um ihre Eltern hierher holen zu können (Frage 11). Er werde sich einer Scheidung nicht widerset- zen. Er möchte einzig seine Kinder haben. Er möchte nicht die Geschädigte von den Kindern trennen, sondern diese "für ein Wochenende oder in den Ferien" immer besuchen können (Frage 12). Am 13. Mai 2022 habe er seine Kinder holen wollen (Frage 14), was die Geschädigte damals erst- mals verhindert habe (Frage 17). Er sei erstaunt gewesen, habe zunächst an einen Witz gedacht und danach, dass sie ev. ihre Tabletten nicht einge- nommen habe und daher "durcheinander" sei (Frage 18). Auch anlässlich der Haftverhandlung vom 16. Mai 2022 vor dem Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau bestritt der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Die Geschädigte schaue viel Nachrich- ten und sehe, was "dort" (in Q.) vorgefallen sei. Dann erfinde sie, dass er -7- ihr dies angetan habe. Wenn es die Drohungen gegeben habe, warum habe dies die Geschädigte bis jetzt nicht erwähnt, obwohl sie bereits seit über einem Jahr nicht mehr bei ihm sei (Protokoll S. 3). Er sei nur verbal manchmal vielleicht ein bisschen laut, habe die Geschädigte aber nie ge- schlagen. Auch der Vorwurf "mit dem Kissen" sei erlogen. Ebenso, dass er ihr gesagt haben soll, dass sie nur noch zwei bis drei Tage zu leben habe, wenn sie die Scheidung beantrage. Am Freitag (dem 13. Mai 2022) habe er die Geschädigte einzig wegen der Kinder aufgesucht (Protokoll S. 4). Er möchte nur das Recht haben, seine Kinder zu sehen (Protokoll S. 5). 2.4.4. Weshalb die Art und Weise, wie das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau mit Verfügung vom 16. Mai 2022 den Tatverdacht beurteilte, falsch oder nicht mehr aktuell sein soll, bzw. weshalb sich mit dieser Be- gründung nicht ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erstellen lassen soll, ist bei summarischer Beurteilung der in vorste- hender E. 2.4.3 wiedergegebenen (konträren) Aussagen der Geschädigten und des Beschwerdeführers auch in Mitberücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers mit Beschwerde nicht einsichtig. Gerade der Ge- halt der am 14. Mai 2022 eingereichten Audiodatei stützt konkret die Glaub- haftigkeit der auch ansonsten detaillierten und nicht widersprüchlichen Aus- sagen der Geschädigten und weckt konkrete Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er der Geschädigten nie gedroht habe, er nichts gegen eine Scheidung habe und sogar bereit sei, ihr eine "Mitgift" zu finanzieren. Wenngleich es am Sachrichter ist, hierüber abschliessend zu befinden, ist damit derzeit hinsichtlich der Taten, die Anlass zur DNA-Pro- filerstellung geben sollen, ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ohne Weiteres zu bejahen (vgl. hierzu auch exemplarisch BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, wonach bei sog. "Vier-Augen-Delikten" auf eine Anklageerhebung grundsätzlich nur zu verzichten ist, wenn widersprüchli- che oder sonstwie wenig glaubhafte Aussagen der geschädigten Person vorliegen oder eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint, was hier summarisch betrachtet jedenfalls nicht der Fall ist). 2.5. 2.5.1. Was allfällige künftige Straftaten anbelangt, geht es zunächst um die Be- fürchtung, dass der Beschwerdeführer gerade gegenüber der Geschädig- ten (wie mutmasslich bis anhin) gewalttätig werden könnte (so sinngemäss auch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Beschwerdeantwort). Es war denn gerade auch diese Befürchtung, gestützt auf welche das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 16. Mai 2022 (E. 2.5.3) Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO mit Bezug auf weitere Drohungen, Nötigungen und einfache Körperverletzun- gen bejaht hatte. Der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht des -8- Kantons Aargau eine "besondere Gefährlichkeit" des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Verhältnismässigkeitsprüfung verneint hatte und zum Schluss gekommen war, dass der festgestellten Wiederholungsgefahr mit einem bis zum 14. August 2022 befristeten Annäherungs- und Kontaktver- bot Rechnung getragen werden könne (E. 3.3), steht hierzu nicht in Wider- spruch, sondern bestätigt vielmehr, dass auch das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau von einer erhöhten (Ersatzmassnahmen recht- fertigenden) Gewaltneigung des Beschwerdeführers gegenüber der Ge- schädigten ausging. Weshalb diese Beurteilung falsch oder nicht mehr aktuell sein soll, ist auch in Mitberücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers mit Be- schwerde nicht einsichtig. Dass eine in einer Beziehung mutmasslich be- reits wiederholt und nicht nur sporadisch manifest gewordene Gewaltnei- gung sich sozusagen von selbst (d.h. losgelöst von äusseren Einwirkungen oder Veränderungen) erledigt, widerspricht gerade bei uneinsichtigen Tä- tern eher der allgemeinen Lebenserfahrung (die sich etwa auch darin zeigt, dass bei der Prävention von häuslicher Gewalt auch auf Lernprogramme gegen Gewaltneigungen gesetzt wird) und ist mangels entsprechender Hin- weise auch vorliegend nicht anzunehmen, zumal sich der Beschwerdefüh- rer seiner mutmasslich erhöhten Gewaltneigung gar nicht bewusst zu sein scheint. 2.5.2. Zudem ist die in der Beziehung zur Geschädigten mutmasslich bereits wie- derholt (und nicht nur sporadisch) manifest gewordene Gewaltneigung des Beschwerdeführers auch als ein konkreter Hinweis darauf zu verstehen, dass sie sich auch in künftigen vergleichbaren Beziehungen des Beschwer- deführers ähnlich (d.h. auch in Form physischer häuslicher Gewalt) mani- festieren könnte. Insofern vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es ausnahmslos um Beziehungsdelikte gehe und es keine Anhalts- punkte gebe, dass er auch ausserhalb der Beziehung zur Geschädigten straffällig werden könnte (Beschwerde Rz 12), gerade nicht zu überzeugen. Zudem verhält es sich nicht so, dass es einzig um Beschimpfungen und Tätlichkeiten ginge, die aufgrund ihres bagatellären Charakters gar nicht die "erforderliche Deliktsschwere" aufwiesen, um eine DNA-Profilerstellung zu rechtfertigen (Beschwerde Rz 13; vgl. hierzu auch nachfolgende E. 2.7). Ebensowenig vermag der Umstand, dass der erst seit wenigen Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist (Beschwerde Rz 11), die konkret im Raum stehende Befürchtung weiterer Beziehungs- gewalttaten (gegenüber der Geschädigten oder einer allfälligen neuen Partnerin) zu beseitigen. 2.6. Weiter stellt sich die Frage, ob die mutmasslich erhöhte Gewaltneigung des Beschwerdeführers und ein daraus resultierendes Deliktsrisiko (gegenüber -9- der Geschädigten oder allenfalls auch einer neuen Partnerin des Be- schwerdeführers) durch eine DNA-Profilerstellung voraussichtlich günstig beeinflusst werden kann. Dass die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers geeignet ist, die mutmasslich erhöhte Gewaltneigung des Beschwerdeführers gegen- über der Geschädigten oder allenfalls auch einer neuen Partnerin bis zu einem gewissen Grad positiv zu beeinflussen, liegt auf der Hand, zumal der Beschwerdeführer unter diesen Umständen vermehrt damit rechnen muss, dass sich ihm ein allfälliger körperlicher Übergriff eher nachweisen liesse (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.4). 2.7. 2.7.1. Zu beurteilen bleibt, ob die Befürchtung physischer häuslicher Gewalt (ge- genüber der Geschädigten oder auch gegenüber einer allfälligen neuen Partnerin) die Schwere des damit verbundenen Eingriffs in die informatio- nelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermag. 2.7.2. Bei körperlichen Übergriffen, wie sie hier im Raum stehen (namentlich wie- derholte Tätlichkeiten und einfache Körperverletzungen), geht es um durchaus schwerwiegende Eingriffe in das hochwertige Rechtsgut der kör- perlichen Integrität. An deren Verhinderung besteht ein gewichtiges öffent- liches Interesse. 2.7.3. Was die Schwere des mit einer DNA-Profilerstellung verbundenen Grund- rechtseingriffs anbelangt, hat das Bundesgericht in einem neueren Leiten- tscheid seine bisherige Praxis, wonach die Erstellung eines DNA-Profils le- diglich einen leichten (und keinen schweren) Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Person darstellt, durchaus kritisch the- matisiert. Im Ergebnis liess es aber offen, ob an der bisherigen Praxis fest- zuhalten sei, wenngleich es betonte, dass die besagte Kritik an der bishe- rigen Praxis eine differenzierte Beurteilung der weiteren Eingriffsvorausset- zungen nahelege (vgl. hierzu BGE 147 I 372 E. 2.3). Diesbezüglich ist namentlich von Belang, dass es sich beim Beschwerde- führer nicht mehr um einen Minderjährigen bzw. jungen Erwachsenen han- delt, weshalb das Risiko einer Stigmatisierung (bzw. nachteiliger Auswir- kungen auf die weitere Entwicklung und gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers) bei einer DNA-Profilerstellung mehr oder weniger rein abstrakter Natur ist (vgl. hierzu BGE 147 I 372 E. 2.3.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - 10 - [EGMR]). Weiter ist nicht konkret zu befürchten, dass der Beschwerdefüh- rer durch eine DNA-Profilerstellung mittelbar auch in anderen grundrecht- lich geschützten Positionen massgeblich beeinträchtigt werden könnte (vgl. hierzu exemplarisch BGE 147 I 372 E. 4.4.2, wo als Folge einer DNA-Pro- filerstellung eine Einschüchterung politisch aktiver Personen im Raume stand). Auch ansonsten sind keine konkreten Fallumstände ersichtlich, die nahelegten, dass der Beschwerdeführer durch eine DNA-Profilerstellung in besonderem Ausmasse in grundrechtlich geschützten Positionen betroffen sein könnte, weshalb das erhebliche öffentliche Interesse an einer DNA- Profilerstellung des Beschwerdeführers den damit verbundenen Eingriff in dessen informationelle Selbstbestimmung zu rechtfertigen vermag. 2.8. Mildere Massnahmen als eine DNA-Profilerstellung, mit welchen der im Raum stehenden Befürchtung weiterer Beziehungsgewaltdelikte wirksam Rechnung getragen werden könnte, sind keine ersichtlich, weshalb die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach angeordnete DNA-Profilerstellung auch unter dem Aspekt der Subsidiarität verhältnismässig erscheint. 2.9. Damit ist die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach angeordnete DNA- Profilerstellung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die hierge- gen gerichtete Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist. 2.10. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das mit Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzu- legen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 1'039.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard