6. Wie die Beschwerdegegnerin ausführte, erging die Verfügung der Beschuldigten 1 vom 4. November 2020 betreffend die Beschlagnahme der Waffe und Munition des Beschwerdeführers, unterzeichnet durch den Beschuldigten 2, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und mit ausführlicher Begründung. Auch die Erhebung der Gebühren von insgesamt Fr. 235.00 stützt sich auf eine konkrete rechtliche Grundlage. Anhaltspunkte für ein auch nur ansatzweise strafbares Verhalten liegen keine vor. Die Nichtanhandnahme der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtmässig und die vorliegende Beschwerde ist unbegründet.