5. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde die Herausgabe der beschlagnahmten (und zwischenzeitlich ohnehin verwerteten) Waffe verlangt, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Wie das Obergericht bereits mit Entscheid vom 29. April 2020 entschieden hat, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts für die Beurteilung des Herausgabebegehrens nicht mehr zuständig, wenn die Kompetenz bei der Administrativbehörde liegt (SBE.2020.14 E. 3.2). Wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, gegen die Verfügung der Beschuldigten 1 vom 4. November 2020 rechtzeitig das entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen.