Das Gesetz (vgl. Art. 56 - 60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (Urteile des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2, 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, die aargauischen Untersuchungsbehörden könnten keine Verfahren gegen aargauische Beamte führen, trifft in dieser Pauschalität offensichtlich nicht zu. Darüber hinaus begründet der Beschwerdeführer sein Begehren in keiner Weise, sodass darauf nicht einzutreten ist. -7-