4. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Ausstandsvorschriften nach Art. 56 ff. StPO geltend macht, weil die Oberstaatsanwaltschaft bzw. die aargauischen Untersuchungsbehörden als Ganzes befangen sein sollen, ist ihm nicht zu folgen. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).