Zum Verkauf hätte er seine Einwilligung nie gegeben. Seine Waffe sei ihm widerrechtlich nicht zurückgegeben worden und dafür solle er nun Lagerkosten bezahlen. Die Untersuchung habe gezeigt, dass ein Revolver gesucht werde; die Untersuchung seiner Militärdienstpistole sei unnötig gewesen. Wäre ihm das rechtliche Gehör gewährt worden, hätten die Beschuldigten nicht verhindern dürfen, dass der Beschwerdeführer seine Pistole verschrotten lasse. Der Entzug der Waffe des Beschwerdeführers sei nicht wegen Gefährdung, sondern zur Verhinderung der von ihm gewollten Verschrottung erfolgt.