Die Vorwürfe der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte seien erfunden. Nach einer Schilderung seiner Sicht der Geschehnisse bei der Gemeinde Q. – u.a. habe der Berufsbeistand der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers ihm einen Wohnungsschlüssel zur Wohnung der Lebenspartnerin vorenthalten – kommt der Beschwerdeführer zum Schluss, dass es keine haltbare Begründung für den Waffenentzug gegeben habe. -6-