3.2. Mit Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass die aargauischen Untersuchungsbehörden wegen Verfehlungen der eigenen Beamten nicht ermitteln dürften und das Gesetz bestimme, dass eine ausserkantonale Behörde einzusetzen sei. Weiter sei die Waffe zwecks Untersuchung in einer Sache beschlagnahmt worden, in die der Beschwerdeführer und seine Waffe nicht involviert gewesen seien. Die Vorwürfe der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte seien erfunden.