55 i.V.m Anhang 1 lit. j Ziff. 1 WV; SR 514.541) und die Mahngebühr von Fr. 35.00 aus der kantonalen Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (§ 24 VAF; SAR 612.311). Ein Verdacht auf ein irgendwie geartetes Vermögensdelikt oder Widerhandlungen gegen die Waffengesetzgebung sei darum nicht ersichtlich, weshalb die Strafanzeige nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei.