Die Verfügung sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen und umfasse in der Begründung die dazu abgewogenen Interessen. Ein offensichtlicher Missbrauch des Ermessens sei daraus nicht ersichtlich, und es sei nicht Aufgabe der Strafbehörden, bei rechtskräftigen zivil- oder verwaltungsrechtlichen Entscheiden nachträgliche eine Kontrolle des richtigen Ermessens vorzunehmen. Dies sei lediglich der Rechtsmittelinstanz zugestanden. Der festgesetzte Betrag von Fr. 200.00 für die Aufbewahrung der Waffe ergebe sich aus der Waffenverordnung (Art. 55 i.V.m Anhang 1 lit.