3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, dass mit Verfügung der Beschuldigten 1 vom 4. November 2020 über die fehlende Waffenfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Einziehung und Verwertung der Waffe samt Zubehör und die Aufbewahrungsgebühr rechtskräftig entschieden worden sei, da der Beschwerdeführer dagegen kein Rechtsmittel eingelegt habe. Die Verfügung sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen und umfasse in der Begründung die dazu abgewogenen Interessen.