1.2. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann von der beschwerdeführenden Person nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann daher nur die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2022 sein. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen die "Staatsanwaltschaft Aarau" (gemeint ist wohl die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) und den Berufsbeistand seiner Lebenspartnerin, C., ist deshalb nicht einzutreten. Inwiefern bezüglich der geschilderten Geschehnisse (vgl. nachstehend E. 3.2)