3.2. Am 26. Januar 2022 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 25. Januar 2022 von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in -4- Strafsachen des Obergerichts für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 800.00. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: