3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 10. Januar 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die Sanktionierung der "Staatsanwaltschaft Aarau" sowie der Beschuldigten durch eine ausserkantonale Untersuchungsbehörde, die Rückgabe seiner Militär- Dienstwaffe sowie eine Ermittlung gegen C. (Gemeindemitarbeiter der Gemeinde Q. bzw. Berufsbeistand der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.