2. 2.1. Mit Eingabe vom 9. November 2021 erhob der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigten wegen illegalen Waffenhandels und versuchten Betrugs bei der Bundesanwaltschaft. 2.2. Die Bundesanwaltschaft leitete die Strafanzeige mit Schreiben vom 3. Januar 2022 zuständigkeitshalber an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerdegegnerin) weiter. 2.3. Am 5. Januar 2022 verfügte die Beschwerdegegnerin: " 1. Die Strafsache wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).