1.5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entschied die Beschuldigte 1 mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. November 2020 (unterzeichnet durch den Beschuldigten 2) u.a. die Beschlagnahme und Einziehung der sichergestellten Waffe mit Munition, kündigte deren Verwertung an sowie eine Rechnungsstellung in Höhe von Fr. 200.00 für die Aufbewahrung der beschlagnahmten Waffe. -3- 1.6. Mit Abrechnung der Beschuldigten 1 vom 8. September 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zwecks Überweisung des Erlöses aus dem Verkauf der eingezogenen Waffe von Fr. 700.00, abzüglich Aufwänden von Fr. 235.00, eine Bankverbindung anzugeben.