1.2. Am 6. März 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des Waffengesetzes sowie die Weiterleitung von sichergestellten Gegenständen (namentlich die Armeepistole des Beschwerdeführers) an die Fachstelle SIWAS der Kantonspolizei Aargau (Beschuldigte 1) zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 31 WG i.V.m. Art. 54 WV. Diese Einstellungsverfügung wurde am 9. März 2020 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.