1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A. (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Weiter bestand der Verdacht der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a und Art. 34 Abs. 1 lit. b WG. Es bestand der Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 6. März 2019, ca. 20.00 Uhr, und dem 7. März 2019, ca. 05.30 Uhr, mit einer unbekannten Schusswaffe mit dem Kaliber 9 mm vier Mal auf den Eingangsbereich des Gemeindehauses Q. geschossen hatte. Dieser Tatverdacht liess sich im Laufe der Untersuchung nicht erhärten.