4.3. Auch die weiteren Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (in seinen E. 3.7.1 und E. 3.7.2) zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Haftverlängerung sind überzeugend. Sie wurden vom Beschwerdeführer mit Beschwerde nicht beanstandet, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist demensprechend abzuweisen.