4.2. Dass der Beschwerdeführer, wenn er bereits zur Flucht entschlossen wäre oder (was jederzeit möglich erscheint) sich zur Flucht noch entschliessen würde, sich allein aufgrund von Ersatzmassnahmen von einer Flucht abhalten liesse, erscheint ebenso unwahrscheinlich, wie dass er sich durch irgendwelche Ersatzmassnahmen von weiterer Delinquenz abhalten liesse. Von daher sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen sich der festgestellten Flucht- und Wiederholungsgefahr hinreichend begegnen liesse. Die diesbezüglichen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.6.2 sind nicht zu beanstanden.