Zur diesbezüglichen Unsicherheit trägt insbesondere auch bei, dass Hintergrund der kriminellen Machenschaften des Beschwerdeführers auch eine Drogensucht des Beschwerdeführers sein könnte, zumal er offenbar positiv auf Kokain getestet wurde, obwohl er nichts genommen haben will (Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 25. Februar 2022, Frage 12). Zur diesbezüglichen Unsicherheit trägt weiter auch bei, dass offenbar die bisherige Familienwohnung zwischenzeitlich aufgegeben werden musste (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2022 [act. 48 ff.], Frage 13).