- mehrfachen, teilweise qualifizierten Kokainhandels (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) und - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG) ohne Weiteres erfüllt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2015 vom 11. November 2015 E. 2.2, wonach es auf die Anzahl der Straftaten, nicht aber auf die Anzahl der Vorstrafen ankommt). -9-