Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr unabdingbar ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5 und 2.9). Richtig ist auch der Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.5.1, wonach auch persönlichen Umständen (wie psychischen Abnormitäten, Arbeitslosigkeit, sozialen Beziehungen usw.) Rechnung zu tragen ist. 3.3.2. Das Vortatenerfordernis ist nur schon angesichts der mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. Mai 2021 ergangenen Schuldsprüche wegen